Foto: Montecruz Foto | Flickr | CC BY-SA 2.0
Polizisten haben mitunter eine recht empfindliche Seele. Sie müssen nicht unbedingt von Demonstranten angepöbelt oder von besoffenen Hooligans beschimpft werden—manchmal reichen schon vier Buchstaben aus, um einen Staatsbeamten aus dem seelischen Gleichgewicht zu bringen. Ein T-Shirt oder ein Aufnäher mit dem Schriftzug ACAB (All Cops Are Bastards) ist genug, um die Polizisten in ihrer Ehre als Freund und Helfer und Diener des Staates zu kränken, weil sie natürlich niemandem glauben, dass die Abkürzung in Wirklichkeit „All Colours Are Beautiful”, „Acht Cookie, Acht Banane” oder „Acht Cola, Acht Bier” bedeuten soll.
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In Berlin wurde vor Kurzem ein Student vom Vorwurf der Beleidigung freigesprochen. Er hatte im letzten Sommer bei einer Kundgebung in Kreuzberg ein Hemd mit der Aufschrift ACAB getragen und darauf Post von der Staatsanwaltschaft erhalten, die ihn aufforderte, ein Bußgeld für das Tragen des Hemdes zu zahlen. Der Student weigerte sich allerdings, die 1.600 Euro (eine Summe, für die man sich eine ganze Menge Hemden kaufen könnte) zu bezahlen und bekam vom zuständigen Richter schließlich Recht, weil er sich nicht auf eine bestimmte Gruppe von Beamten, sondern auf Polizisten im Allgemeinen bezogen habe.
Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat bereits im Frühjahr 2014 entschieden, dass sowohl Polizisten als auch Soldaten eine so große Gruppe darstellen, dass sie nicht als schützenswertes Kollektiv gelten können. Die Aussage „All Cops Are Bastards” sei demnach zu allgemein, um als direkte Beleidigung unter Strafe gestellt zu werden und viel mehr ein Beispiel für das persönliche „Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht”. Ähnliches gelte übrigens für die Aussage „Soldaten sind Mörder”. Einen einzelnen Polizisten dagegen als Bastard oder einen einzelnen Soldaten als Mörder zu bezeichnen, ist dann schon wieder eine andere Sache.
Der niederösterreichische Verwaltungssenat entschied 2012 in einem Fall ebenfalls, dass das tragen des Schriftzugs „ACAB” „ohne weitere Bezugnahme auf einen bestimmten Polizisten weder eine strafbare Beleidigung noch ein Verhalten dar[stellt], das geeignet wäre, den öffentlichen Anstand … zu verletzen.” Es gibt jedoch auch Fälle, in denen die Sache anders ausging.